Wissenswertes zum Thema Verwarngeld, Bußgeld & Führerschein
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Bei weniger schwerwiegenden Verstößen (Geschwindigkeitsüberschreitung < 21 km/h) wird dem Betroffenen ein Verwarngeldangebot zugeschickt. Wird dies innerhalb einer Woche bezahlt, gilt die Angelegenheit als erledigt. Wird die Verwarnung nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Hierbei werden zusätzliche Verwaltungsgebühren fällig.
Bei schwerwiegenden Verstößen (Geschwindigkeitsüberschreitung ≥ 21 km/h) wird von vornherein ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Hierbei wird dem Betroffenen zunächst im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Diese Äußerungen werden beim Erlass des Bußgeldbescheides berücksichtigt. Macht der Betroffene von seinem Recht zur Äußerung keinen Gebrauch oder führen die in der Anhörung geschilderten Aspekte zu keiner anderen Entscheidung, so kommt es zum Erlass des Bußgeldbescheides. Dies ist mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Neben dem verhängten Bußgeld wird je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung auch mindestens ein Punkt in das Verkehrszentralregister ("Punkte in Flensburg") eingetragen.
Bemessung des Verwarn- oder Bußgeldes
Die Höhe eines Verwarn- bzw. Bußgeldes bemisst sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog, der sogenannte Regelsätze vorgibt. Diese sind verbindlich, sodass ein Abweichen (z.B. in Form eines niedrigeren Bußgeldes oder Verzicht auf die Punkteintragung) hiervon nicht möglich ist. In Einzelfällen können diese Regelsätze jedoch erhöht werden, z.B. wenn Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorliegen.
Zeugenbefragung
Sollten Sie zum Tatzeitpunkt nicht Fahrzeugführer gewesen sein, sind Sie als Zeuge im Rahmen der Anhörung verpflichtet, die Daten des Fahrers mitzuteilen. Hierbei müssen der vollständige Name, die korrekte Adresse des Fahrzeugführers sowie dessen Geburtsdatum angegeben werden. Sollte kein Fahrzeugführer ermittelt werden können, muss der Fahrzeughalter mit einer förmlichen Zeugenvernehmung oder sogar mit der Auflage eines Fahrtenbuches rechnen.
Als Zeuge sind Sie von der Aussagepflicht nur dann entbunden, wenn Sie dadurch sich selbst oder einen Angehörigen (z.B. Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister etc.) belasten.
Führerschein & Fahrverbot
Grundsätzlich wird ein Fahrverbot ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h verhängt. Ebenso ist ein Fahrverbot anzuordnen, wenn innerhalb eines Jahres zweimal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h vorliegt. Die Behörde kann bei einer erhöhten Anzahl an Voreintragungen darüber hinaus aufgrund "beharrlicher Pflichtverletzung" ein Fahrverbot anordnen, um zu verdeutlichen, dass das Verkehrsverhalten des Betroffenen unangepasst ist. So soll dieser zu einer Veränderung seines Verhaltens im Straßenverkehr bewegt werden.
Nach Rechtskaft des Bußgeldbescheides (2 Wochen nach Zustellung) erhält der Betroffene eine schriftliche Aufforderung, seinen Führerschein innerhalb der nächsten 4 Monate abzugeben. Geschieht dies nicht, wird dieser beschlagnahmt.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Nach dessen Eingang wird der Einspruch überprüft.
Auskunft über Punkte im Verkehrszentralregister
Es besteht die Möglichkeit, eine Auskunft über den persönlichen Punktestand beim Kraftfahrtbundesamt einzuholen. Auf der Homepage www.kba.de finden Sie hierzu alle weiteren Informationen zu diesem Thema sowie einen Online-Antrag zur Punkteauskunft.