Urteil zur Hofsynagoge: "Ein wesentlicher Meilenstein ist erreicht"

Die Stadt Detmold ist ein vielfältiges und von Toleranz getragenes Gemeinwesen. Ein wertschätzender Umgang mit dem reichen historischen Erbe in der Stadt ist den Detmolderinnen und Detmoldern sehr wichtig.

Vor diesem Hintergrund begrüßt die Stadt Detmold außerordentlich, dass das Oberverwaltungsgericht Münster den Denkmalwert der ehemaligen Hofsynagoge an der Bruchmauerstraße 37 in Detmold bestätigt und den Abbruchantrag des Eigentümers abgelehnt hat. Bürgermeister Frank Hilker: "Das ist ein wesentlicher Meilenstein zum Erhalt dieses einzigartigen historischen Zeugnisses."

Das Haus im Hinterhof steht seit 1988 unter Denkmalschutz. 2010 stellte das Fachamt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe fest, dass es sich bei dem Gebäude um eine ehemalige Hofsynagoge aus dem Jahre 1633 handelt. Zur damaligen Zeit war es den Juden nicht erlaubt, ihre Gotteshäuser für jedermann sichtbar zu errichten, sie wichen deshalb auf sogenannte Hofsynagogen aus. Das sind Bethäuser, die sich im Hinterhof eines anderen Gebäudes befinden und nicht direkt von der Straße zugänglich sind. Die älteste Detmolder Synagoge ist zugleich die älteste ihrer Art in Nordwestdeutschland.

Um den Erhalt des Gebäudes entwickelte sich seit 2010 ein juristischer Streit. Der Antrag auf Abbruch des Gebäudes durch den Eigentümer wurde 2022 vom Verwaltungsgericht Minden abgelehnt. Dieser Haltung hat sich nun auch das Oberverwaltungsgericht angeschlossen. Die Vorsitzende Richterin des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichtes, Dr. Gudrun Dahme, betonte in ihrer mündlichen Urteilsbegründung, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Abrissgenehmigung hat, weil die Belange des Denkmalschutzes der Beseitigung des Gebäudes entgegenstehen. "Die Erhaltung des Baudenkmals ist noch möglich. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist", so Dahme.

Damit ist klar, dass das Gebäude erhalten werden muss. Die Stadt Detmold als untere Denkmalbehörde wird den Eigentümer weiter dazu anhalten, das Gebäude zu erhalten und entsprechende Ordnungsverfügungen ausstellen.

Parallel dazu werden die Gespräche zur Nutzung des Gebäudes als Begegnungsstätte weitergehen. Die Stadt ist bereit dazu, das Bethaus vom Eigentümer dafür zu erwerben, das hat sie bereits mehrfach bekräftigt.

Hinsichtlich einer möglichen künftigen Nutzung der Hofsynagoge hat es in der Vergangenheit bereits diverse Gespräche unter Beteiligung der Jüdischen Gemeinde Herford-Detmold, der Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Lippe e. V., dem Forum Offenes Detmold und der Lippischen Landeskirche gegeben.

Dabei wurden verschiedene Nutzungsmöglichkeiten wie ein Museum, eine Gedenkstätte oder ein Bildungsort erörtert, gleichzeitig auch Fragen zur Finanzierung, beispielsweise durch eine Stiftung. Diese Gespräche würden nach einem Kauf der Hofsynagoge kurzfristig mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Sanierung für eine entsprechende Nutzung intensiviert und konkretisiert werden.

Bürgermeister Frank Hilker warnt aber vor vorschnellen Hoffnungen. "Leider lässt der Besitzer bisher keinerlei Bereitschaft erkennen, das Gebäude zu veräußern, sondern will den juristischen Streit weiterführen. Das Angebot der Stadt bleibt nichtsdestoweniger bestehen. Das Urteil aus Münster sollte dem Besitzer vor Augen geführt haben, dass eine Veräußerung der sinnvolle und nächste logische Schritt ist."

Hilker dankte in dem Zusammenhang den beteiligten Behörden: dem Ministerium für Heimat, Bau, Kommunales und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Rechtsanwaltsgesellschaft Luther für die Unterstützung und Zusammenarbeit.